Informationen zur integrativen Betreuung sprach- und stimmgestörter Schüler in Grundschulen in der Stadt Leipzig
1. Schulintegrationsverordnung in Sachsen
Schüler, bei denen besonderer Förderbedarf in der Sprache besteht, können zusammen mit nicht behinderten Schülern unterrichtet werden, „ ... wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule die erforderliche pädagogische Förderung erhalten...“ (§2 SchIVO). Diese personelle Voraussetzung der pädagogischen Förderung durch Sprachheillehrer gibt es derzeit in sieben Grundschulen der Stadt Leipzig.
Die gesetzliche Grundlage über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nicht behinderten Schülern in öffentlichen Schulen in Sachsen ist in der Schulintegrationsverordnung - SchIVO vom 3. März 2004, veröffentlicht im Ministerialblatt 9/2004 des Sächsischen Ministeriums für Kultus verankert.
2. Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache
Förderbedarf in der Sprache besteht dann, wenn die sprachliche Handlungsfähigkeit in der Laut- und/ oder in der Schriftsprache behindert ist und das Lernen ohne spezifische Förderung nicht altersgerecht vollzogen werden kann. Störungen und Beeinträchtigungen können
· in der Artikulation,
· in der Grammatik,
· in der Begriffsbildung, Wortschatz,
· im Redefluss (Stottern)
auftreten.
Kinder mit Förderbedarf in der Sprache haben oft eine verzögerte Sprachentwicklung durchlaufen und erhielten schon im Vorschulalter sprachfördernde Maßnahmen.
3. Ermittlung des Förderbedarfs; Entscheidung über Bildungsgang und Förderort
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des individuellen Förderbedarfs sowie die Entscheidung über den Bildungsgang und den Förderort. Die Grundschule erstellt zusammen mit den Eltern die Aufnahmedokumentation nach §13 SOFS (Schulordnung für Förderschulen) zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Neben
· einer pädagogischen Einschätzung ist
· ein jugendärztliches Gutachten,
· ein sprachheilpädagogisches bzw. logopädisches Gutachten und
· gegebenenfalls ein psychologisches Gutachten
durch die Eltern einzuholen.
Nach einem Überprüfungsverfahren wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Eltern eine Empfehlung durch die Sprachheilschule zur Förderung und zum Förderort erarbeitet. Die Entscheidung, ob eine integrative Beschulung möglich ist, trifft die Sächsische Bildungsagentur.
4. Organisation der integrativen Beschulung
Die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für die gemeinsame Unterrichtung von sprachbehinderten und nicht behinderten Schülern sind zur Zeit an sieben Grundschulen in der Stadt Leipzig gegeben.
Integration ist in der Grundschule bis zur Klasse 4 möglich, wenn Förderbedarf in der Sprache besteht. Neben den Grundschullehrerinnen unterrichten in einigen Stunden Sprachheillehrerinnen der Sprachheilschule in diesen Klassen, um die sprachliche Förderung der integrierten Schüler schädigungsspezifisch zu unterstützen.
Weitere Informationen können über das Förderzentrum Sprachheilschule “Käthe Kollwitz” Leipzig bezogen werden.
Arbeitsgruppe Integration
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zuletzt geändert am Freitag, 15. Oktober 2010